Die nachfolgende Aufstellung ist unverbindlich und gibt nur Auszugsweise die wichtigsten Punkte aus dem Sprengstoffgesetz und den dazugehörigen Verordnungen, die in Deutschland gelten, wieder.

Neue Zulassungen erhalten eine CE Kennzeichnung mit einer zusätzlichen deutschen Identifikationsnummer des Bundesamtes für Materialforschung und –prüfung (BAM). Die My-Feuerwerk EasyBoxen, Lichterbilder und auch alle anderen Pyrotechnischen Artikel verfügen über eine solche CE-Nummer und werden regelmäßig überprüft.

Kategorieeinteilung und Kennzeichnung

Die Feuerwerkskörper sind in Kategorien eingeteilt. Die Kategoriezugehörigkeit ist, soweit möglich, auf jedem Gegenstand und auf jeder Verpackung gekennzeichnet.

Kategorie 1: Kleinstfeuerwerk- Aufdruck „BAM-F1…”
(Klasse 1: „BAM-PI….“)

Kategorie 2 : Kleinfeuerwerk – Aufdruck „BAM-F2…”
(Klasse II: „BAM-PII….“)

Sind Feuerwerkskörper verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so gelten für dieses Sortiment alle gesetzlichen Bestimmungen des Gegenstands aus der höchsten Kategorie.

Kategorie T: „Pyrotechnische Gegenstande für Bühne und Theater”
z.B. Bengalflammen, Theaterfeuerwerk, Leucht- und Signalmittel, Rauchkörper und -pulver sowie Knallkorken. Die Gegenstände werden nach dem Grad der Gefährlichkeit in die Kategorien T1 und T2 eingeteilt.

Kategorie T1: Theaterfeuerwerk- Aufdruck „BAM-T1-…“
(Klasse T1: „BAM-PT1-…“)

Kategorie T2: Theaterfeuerwerk- Aufdruck „BAM-T2-…“
(Klasse T2: „BAM-PT2-…“)

Behördenzuständigkeit

Die Zuständigkeit der Behörden ist in den einzelnen Bundesländern verschieden geregelt. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Anfrage bei dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt / Staatl. Amt für Arbeitsschutz.

Überlassung und Verwendung

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen das ganze Jahr über, auch an Personen ab 12 Jahren, abgegeben werden. Um Gefährdungen zu vermeiden, ist die Verwendung nur gemäß Gebrauchsanweisung erlaubt.”

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden. Sie dürfen in der Zeit vom 01.01. – 28.12. dem Verbraucher nicht überlassen werden, es sei denn, dass dieser eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde vorlegt. Ist der 28.12. ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, endet das Abgabeverbot mit Ablauf des 27.12. Die Verwendung von Gegenstanden der Kategorie 2 ist auf den 31. Dezember und den 01. Januar beschränkt. Bitte beachten Sie auch eventuelle regionale Abgabe- und Verwendungsbestimmungen. Ihr Gewerbeaufsichtsamt gibt Ihnen Auskunft. Die easyboxen gehören der Kategorie 2 an. In Verbindung mit einer behördlichen Genehmigung dürfen sie auch vom Endverbraucher ganzjährig erworben und genutzt werden.

Feuerwerkskörper der Kategorie T1 dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18 Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet werden. Bei bestimmten Gegenstanden ist der Nachweis zur Verwendung im gewerblichen Bereich erforderlich. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der Packung! Die Pyrotechnik24 Lichterbilder gehören der Kategorie T1 an.

Aufbewahrung

Feuerwerkskörper müssen in der Ursprungspackung des Herstellers aufbewahrt werden. Geöffnete Verpackungen sind unverzüglich wieder zu verschließen.  Feuerwerkskörper müssen so aufbewahrt werden, dass ihre Temperatur 75 ˚C nicht überschreiten kann. Rauchen und offenes Feuer in Aufbewahrungsraumen sind verboten. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden sein.

Datenschutz
Bam Bam FX, Inhaber: Andreas Bünemann (Firmensitz: Deutschland), verarbeitet zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in der Datenschutzerklärung.
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